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Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der EL-O-MATIC GmbH

1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender oder ergänzender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.5 Der Besteller kauft die Waren für die EL-O-MATIC GmbH.

2. ANGEBOT – ANGEBOTSUNTERLAGEN

2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Der Vertrag kommt durch Annahme des Lieferanten zustande.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 13 Abschnitt 4.

3. PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Es gilt jedoch der Vorbehalt gemäß § 6. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Lieferung erfolgt FCA. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
3.3 Die Rechnung ist in 3-facher Ausfertigung zu erstellen. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.4 Nach Erhalt der Waren und der Rechnung gemäß vorhergehend beschriebenen Bedingungen beginnt die Zahlungsfrist am ersten Tag des darauffolgenden Kalendermonates an zu laufen, wobei die Zahlungsfrist ab diesem Zeitpunkt 2 Kalendermonate und 5 Tage beträgt. Die Zahlung erfolgt am 5. Tage der vorhergehend beschriebenen Frist.
3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

4. LIEFERUNG UND EIGENTUM

4.1 Das Eigentum an Liefergegenständen wird vom Lieferanten an den Adressaten der Lieferung direkt übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sollte der Besteller selbst Adressat der Lieferung sein, so tritt er lediglich als Besitzmittler für den bestimmungsgemäßen Eigentümer auf. Das Eigentum an Liefergegenständen geht an den bestimmungsgemäßen Eigentümer entweder bei Lieferung, bei auftragsgemäßer Bereitstellung der Lieferung oder bei Zahlung von Teilbeträgen des Auftragspreises durch den Besteller oder Adressaten der Lieferung über (entscheidend ist der Vorgang, der zuerst stattfindet). Falls das Eigentum an den Liefergegenständen vor Lieferung auf den bestimmungsgemäßen Eigentümer übergegangen ist, sind diese Liefergegenstände vom Lieferanten deutlich als fremdes Eigentum zu kennzeichnen.
4.2 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus, an die Adresse, die im Auftrag angegeben ist oder an einen durch den Besteller benannten Bestimmungsort, zu erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind darauf beruhende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Die Gefahr während des Transports liegt beim Lieferanten und die Waren gelten erst mit der Entgegennahme am Bestimmungsort des Käufers in Übereinstimmung mit den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen als geliefert. Der Käufer ist nicht verpflichtet, während des Transports der Ware ab Werk zum vom Käufer genannten Bestimmungsort eine Versicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat für den Transport der Waren von der Einrichtung des Lieferanten zum vom Käufer genannten Bestimmungsort das vom Käufer bevorzugte Frachtunternehmen einzusetzen.
4.3 Für internationale Lieferungen hat der Lieferant die Waren frei von sämtlichen Zöllen für den Export bereitzustellen. Er hat die Lieferung der Waren zum Hauptumschlagsplatz oder zu dem vom Besteller festgelegten Frachthof am Verladehafen zu organisieren. Der Lieferant besorgt alle erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen und Berechtigungen und trägt die Verantwortung für sämtliche Gebühren und Kosten, die mit der Einhaltung der Vorschriften über Ausfuhrzölle zusammenhängen, sowie die Kosten, die beim Bereitstellen der Waren für die Verladung anfallen, insbesondere, aber nicht ausschließlich Kosten der Zollabfertigung, des Lagerplatzes / der Containerfrachtstation, des Wareneingangs, der Abwicklung am Zielort sowie der Dokumentation. Der Lieferant trägt die Kosten, welche bei der Überprüfung der Arbeitsabläufe, dem Verpacken und der dazugehörigen Kennzeichnung zum Zweck der Auslieferung der Waren anfallen. Der Lieferant stellt auf eigene Kosten den Ablieferungsschein / das übliche Versanddokument zur Verfügung, das der Besteller für die Lieferung der Waren benötigt. Der Lieferant hat den Besteller frühzeitig über den Versand der Waren zu benachrichtigen und jede andere notwendige Auskunft über die Lieferung der Waren zu erteilen. Der Besteller trägt die Kosten für die Kontrolle vor Versand. Dies gilt nicht, wenn solche Kontrollen vom Exportland verlangt werden. Der Besteller hat alle notwendigen Einfuhrgenehmigungen und Ermächtigungen einzuholen und übernimmt sämtliche Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Einfuhrzollformalitäten, insbesondere, aber nicht ausschließlich mit der Einfuhrfreigabe sowie den Abgaben und Verwaltungskosten.
4.4 Mit Ausnahme von Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit (I) Ausfuhrzollformalitäten, (II) der Vorbereitung der Waren für das Beladen, und (III) Überprüfungstätigkeiten, der Verpackung und der entsprechenden Kennzeichnung der Waren, trägt Besteller sämtliche Kosten für die Beförderung / den Transport ab Werk bis zum endgültigen Bestimmungsort. Nach Wahl des Bestellers und auf dessen Aufforderung hin übernimmt der Lieferant die Kosten für die Beförderung / den Transport ab Werk bis zum Ausfuhrhafen und stellt diese Kosten dem Besteller in Rechnung. Anderenfalls sind sämtliche Beförderungs- oder Transportkosten ab Werk zum endgültigen Bestimmungsort vom Empfänger zu bezahlen. Ungeachtet des Vorstehenden trägt der Lieferant sämtliche Kosten, Gebühren, Auslagen und angefallene Strafen, die daraus resultieren, dass der Lieferant es unterlassen hat, einen vom Besteller anerkannten Frachtführer zu engagieren, ohne dass der Besteller im Vorfeld hierzu sein schriftliches Einverständnis erteilt hätte, oder dass er sonst die Anweisungen des Bestellers missachtet hat.

5. LIEFERZEIT

5.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
5.3 Im Falle der Überschreitung von Lieferzeiten stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche ungekürzt zu.

6. ÄNDERUNGEN DER BESTELLUNG

Wir können nachträgliche Änderungen des vereinbarten Lieferungs- bzw. Leistungsumfanges in Ausführung und Menge verlangen, soweit besondere betriebliche Gründe dies erfordern und die Änderungen handelsüblich oder für den Lieferanten zumutbar sind. Werden durch solche Änderungen des Bestellers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Diese Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

7. ABTRETUNGSVERBOT

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Besteller ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten. Im Falle einer wirksamen Abtretung kann der Besteller jedoch mit befreiender Wirkung an den Lieferanten gemäß § 354 a S. 2 HGB leisten.

8. HAFTUNG FÜR MÄNGEL

8.1 Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist nach Ablieferung auf etwaige Qualitäts-, Quantitäts- und Identitätsabweichungen untersuchen, soweit dies im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist. Mängelrügen sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, erhoben werden. Zur Erhaltung unserer Rechte genügt die fristgemäße Absendung.
8.2 Im Fall der Mangelhaftigkeit der Ware stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ungekürzt und unverändert zu. Kommt der Lieferant unserem berechtigten Verlangen Nacherfüllung zu bewirken nicht in angemessener Frist nach, sind wir in dringenden Fällen auch berechtigt, Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen.
8.3 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferungen und Leistungen, Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter in Deutschland und jedem anderen Land, in dem Lieferungen und Leistungen nach Kenntnis des Lieferanten Verwendung finden sollen, nicht verletzt werden. Soweit wir von Dritten wegen der Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant von diesen Ansprüchen in vollem Umfang einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei. Soweit uns dies zumutbar ist, werden wir den Lieferanten unverzüglich von Inanspruchnahmen durch Dritte informieren und ohne seine Zustimmung keine Vereinbarungen, insbesondere Vergleiche, abschließen und Anerkenntnisse aussprechen.
8.4 Soweit das Gesetz keine längere Verjährungsfrist vorsieht, verjähren Rechte und Ansprüche wegen Mängeln in 24 Monaten seit Ablieferung oder, wenn erforderlich, Abnahme. Davon abweichend verjähren Rechte und Ansprüche wegen Rechtsmängeln jedoch frühestens in 10 Jahren seit Ablieferung oder, soweit erforderlich, Abnahme.

9. BESONDERE HINWEIS- UND SORGFALTSPFLICHTEN

9.1 Hat der Besteller den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
9.2 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und hat den Besteller auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

10. ERSATZTEILE UND LIEFERBEREITSCHAFT

10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen dem Besteller anzubieten.
10.2 Stellt der Lieferant die Lieferung der Ersatzteile ein, so ist dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

11. SICHERHEITSLEISTUNG UND HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

11.1 Zur Sicherstellung aller vertraglichen Gewährleistungsansprüche kann der Besteller vom Lieferanten angemessene Sicherheitsleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann der Besteller 5 % des Auftragswertes bei Zahlung der Schlussrechnung als verzinsliche Sicherheit einbehalten. Der Lieferant kann diesen Sicherungseinbehalt durch Stellung einer angemessenen Gewährleistungsbürgschaft abwenden. Der Sicherungseinbehalt ist auf einem gesonderten Bankkonto einzuzahlen.
11.2 Der Besteller kann vom Lieferanten den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer dem Schadensrisiko angemessenen Deckung verlangen.

12. PRODUKTHAFTUNG – FREISTELLUNG – HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSSCHUTZ

12.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
12.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abschnitt 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
12.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine erweiterte Produkthaftpflicht – Versicherung mit einer Deckungssumme von EURO 10 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden / reinem Vermögensschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

13. EIGENTUMSVORBEHALT – BEISTELLUNG – WERKZEUGE – GEHEIMHALTUNG

13.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behält sich die EL-O-MATIC GmbH das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die EL-O-MATIC GmbH vorgenommen. Wird diese Vorbehaltsware mit anderen, der die EL-O-MATIC GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die die EL-O-MATIC GmbH das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
13.2 Wird die von der die EL-O-MATIC GmbH beigestellte Sache mit anderen, der die EL-O-MATIC GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die die EL-O-MATIC GmbH das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Lieferant der die EL-O-MATIC GmbH anteilmäßig Miteigentum
überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die EL-O-MATIC GmbH.
13.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
13.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

14. INSPEKTION UND BESCHLEUNIGUNG

Der Besteller und seine Leute (Käufergruppe) sowie die zuständigen öffentlichen Stellen sind berechtigt, die Waren oder Arbeiten in der Betriebsstätte des Lieferanten oder dessen Subunternehmer oder dessen Rechtsnachfolger jederzeit zu den üblichen Zeiten zu inspizieren oder zu testen und die Ausführung dieser Bestellung durch geeignete Ratschläge zu beschleunigen. Die Inspektionen in den Betriebsstätten des Lieferanten und die Anweisungen an das Personal des Lieferanten sind nur mit dessen Zustimmung gestattet. Der Lieferant darf diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Der Lieferant unterrichtet den Besteller in angemessener Weise über von ihm und seinen Subunternehmern durchgeführte Tests der Arbeiten, an denen die Käufergruppe teilnehmen darf. Der Lieferant übermittelt dem Besteller die von diesem verlangten Testbescheinigungen. Durch solche Inspektionen und Tests und / oder durch die Anwesenheit des Bestellers bei den Tests wird der Lieferant nicht von seinen vertraglichen Pflichten befreit. Solche Inspektionen und Tests bzw. die Anwesenheit des Bestellers an solchen Tests gelten nicht als konkludente Abnahme der Waren. Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich über Kontakte mit Kunden des Bestellers, der die EL-O-MATIC GmbH, dem Endverbraucher und / oder mit offiziellen Stellen in Zusammenhang mit dieser Bestellung. Er wird deren Weisungen erst befolgen, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt worden sind.

15. RECHT DES BESTELLERS ZUR JEDERZEITIGEN KÜNDIGUNG

Der Besteller ist befugt, die Bestellung jederzeit – auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes – zu kündigen. In diesem Fall schuldet der Besteller dem Lieferanten die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und abzüglich der Vorteile, die der Lieferant durch die anderweitige Verwendung der bestellten Leistungen oder Arbeiten erzielt (vgl. § 649 BGB).

16. SISTIERUNG

Sollte der Erfüllungsanspruch des Bestellers gegenüber dem Lieferanten akut gefährdet sein, ist der Besteller mit Zustimmung des Lieferanten berechtigt, dessen Räumlichkeiten zu betreten, die bestellten Waren in Besitz zu nehmen und abzutransportieren. Der Lieferant darf seine erforderliche Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

17. SOFTWARE

Aufgrund ausdrücklicher Genehmigung des Lieferanten wird dem Besteller eine nicht ausschließliche, weltweite, zeitlich unbeschränkte Lizenz für die Nutzung aller auf Grund dieser Bestellung gelieferten Software eingeräumt. Dem Besteller wird gestattet, Unterlizenzen einzuräumen, insbesondere an seine Endkunden. Für die Nutzung der Software in dem vorstehend beschriebenen Umfang zahlt der Besteller nicht mehr als in der Bestellung vereinbart. Der Besteller (die EL-O-MATIC GmbH) ist berechtigt, die Software zu Sicherungs- und Archivierungszwecken zu kopieren, sie einem Reversed Engineering zu unterziehen, sie zu dekompilieren oder anderweitig im Rahmen des anwendbaren Rechts zu nutzen und zu kopieren.

18. EINHALTUNG VON GESETZEN, VERORDNUNGEN USW.

18.1 Der Lieferant, seine Subunternehmer und Rechtsnachfolger und deren Mitarbeiter halten jederzeit alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, Kodizes und Standards ein, namentlich, aber nicht nur Bestimmungen über den Gesundheitsschutz, die Sicherheit und den Umweltschutz wie (i) die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über Produktsicherheit (z.B. EU Maschinenrichtlinie 89/392/EWG, Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit 89/336/EWG, Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG); (ii) Bestimmungen über die Information bezüglich gesundheitsgefährdender Substanzen und (iii) alle Bestimmungen, die in den Betriebsstätten der die EL-O-MATIC GmbH, ihren Kunden und allfälliger Endverbraucher bestehen und sich auf die Arbeit beziehen (einschließlich der Sicherheitsanforderungen). Der Lieferant wird seine Subunternehmer und Rechtsnachfolger sowie deren Mitarbeiter im selben Umfang verpflichten.
18.2 Der Lieferant gewährleistet, dass zum Datum des Abschlusses des Vertrages die Lieferung aller Waren gemäß sämtlichen geltenden Exportkontrollvorschriften – einschließlich der geltenden US-amerikanischen Vorschriften und Verordnungen, der Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates, der im Land des Lieferanten und / oder in dem Land, aus dem die Waren exportiert werden, geltenden Vorschriften – an den von Besteller genannten Zielort, Endnutzer sowie für die vom Besteller genannte Endnutzung zulässig ist. Der Lieferant erklärt sich des Weiteren damit einverstanden, dass (i) die vor Abschluss des Vertrages vom Lieferanten abgegebene Exportzulässigkeitserklärung einen Bestandteil des Vertrages darstellt; (ii) er den Besteller sobald wie möglich darüber unterrichten wird, wenn die Lieferung der Waren an den o.g. Zielort nicht länger zulässig ist; (iii) für den Fall, dass dem Vertrag weitere Gegenstände hinzugefügt werden, der Lieferant deren Zulässigkeit für die Lieferung untersuchen und hierfür entweder eine neue Exportzulässigkeitserklärung abgeben oder den Besteller informieren wird, dass die Lieferung dieser Gegenstände nicht zulässig ist.
18.3 Der Lieferant alleine ist dafür verantwortlich, dass die gelieferten Waren oder Teile davon allen maßgeblichen Gesetzen und Regelungen („Gesetzgebung“) zur Beschränkung gefährlicher Stoffe („RoHS“) entsprechen, wie zum Beispiel der Richtlinie 2011/65/EU vom 03. Januar 2013(„EU RoHS“) oder der SJ/T 11363-2006 („China RoHS 1″) vom 01. März 2007, zur Kontrolle von Umweltverschmutzungen durch elektronische Produkte sowie allen weitergehenden Veröffentlichungen nationaler oder lokaler Regelungen die in Ausführung der zuvor genannten RoHS Gesetzgebung erlassen wurden. Auf Grund dessen müssen alle Waren und Teile davon für Produktion und Verkauf im Einklang mit RoHS geeignet sein. Der Lieferant wird die Standarderklärung des Bestellers über die Einhaltung der RoHS im Hinblick auf die Teile abgeben und unterzeichnen, angemessene Systeme und Verfahren einsetzen, um die Richtigkeit dieser Feststellungen sicherzustellen und angemessene Aufzeichnungen führen, damit der Hergang aller Produkte oder Teile von Produkten nachgewiesen werden kann. Soweit Produkte oder Teile von Produkten nicht den vorstehend genannten Anforderungen entsprechend geliefert werden, behält sich der Besteller vor, Gesamtaufträge oder Einzelaufträge auf Kosten des Lieferanten zu stornieren. Der Lieferant verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich ordnungsgemäß von Änderungen, die die Einhaltung der RoHS betreffen, zu unterrichten. Im Falle eines nachgewiesenen Verstoßes gegen nationale oder internationale Bestimmungen über die Einhaltung der RoHS durch den Lieferanten, verpflichtet sich der Lieferant, den Besteller gegen sämtliche Ansprüche, Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Urteile und externe Haftung – unabhängig von jeweiligen Rechtsgrund – freizustellen und schadlos zu halten sowie sämtliche Nachteile, Verluste und Schäden zu tragen, die dem Besteller aus einem solchen Verstoß entstehen.
18.4 Soweit nach anwendbarem Recht vorgeschrieben, ist der Lieferant verantwortlich für die Einsammlung, Behandlung, Aufbereitung und Entsorgung (i) der Waren oder von Teilen davon, wenn diese gesetzlich als „Abfall“ gelten und (ii) von Gegenständen, die durch die Waren oder Teile von Waren ersetzt werden. Soweit der Lieferant nach anwendbarem Recht, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen über Elektro- und Elektronik- Altgeräte, die Europäische Richtlinie 2012/19/EU (WEEE) und damit verbundene gesetzlichen Bestimmungen in EU-Mitgliedstaaten, verpflichtet ist, „Alt“-Waren oder Teile davon zu entsorgen, wird der Lieferant diese Waren vollumfänglich auf eigene Kosten (einschließlich sämtlicher Bearbeitungs- und Transportkosten) entsorgen.
18.5 Der Lieferant wird alle anwendbaren Antikorruptions-, Geldwäsche und Antiterrorismusgesetze einhalten, insbesondere, jedoch nicht nur, die entsprechenden Gesetze in den USA, im Land des Lieferanten, im Land des Bestellers sowie im Land des Endzielorts der Waren und / oder der Erbringung von Arbeitsleistungen durch den Lieferanten sowie in allen Zwischenstaaten (gemeinsam die „geltenden Gesetze“ genannt). Er gewährleistet hiermit, dass er keine geltenden Gesetze – weder in Bezug auf die vorliegende Bestellung noch in sonstiger Weise – verletzt hat oder verletzen wird. Die Annahme der Bestellung durch den Lieferanten gilt als Erklärung der Einhaltung aller geltenden Gesetze durch den Lieferanten.
18.6 Der Lieferant wird ab sofort ein wirksames, für den Besteller zufrieden stellendes Programm zur Einhaltung der geltenden Gesetze einführen und aufrechterhalten; dieses Programm umfasst die (i) Einführung einer Verhaltens- bzw. Ethikrichtlinie („Richtlinie des Lieferanten“); (ii) Umsetzung eines Systems interner Abrechnungskontrollen sowie eines Systems zur Erstellung und Führung ordnungsgemäßer Bücher, Unterlagen und Abrechnungen, die den Anforderungen der Richtlinie des Lieferanten und der geltenden Gesetze Genüge tun; (iii) Einführung von Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Richtlinie des Lieferanten und der geltenden Gesetze; (iv) Umsetzung eines Schulungs- und Ausbildungsprogramms zur Einhaltung der Richtlinie des Lieferanten und der geltenden Gesetze; (v) Umsetzung eines Programms der internen Prüfung der Einhaltung der Richtlinie des Lieferanten und der geltenden Gesetze; (vi) Einführung eines Systems zur Meldung von Verletzungen der Richtlinie des Lieferanten und der geltenden Gesetze; (vii) Einführung von Strafmaßnahmen für Mitarbeiter, die die Richtlinie des Lieferanten und die geltenden Gesetze verletzen. Der Besteller ist berechtigt, dieses Compliance-Programm des Lieferanten selbst oder durch Dritte während der normalen Arbeitszeiten mit angemessener Vorankündigung zu überprüfen; in diesem Fall wird der Besteller bzw. der Dritte eine geeignete Vertraulichkeitsverpflichtung unterzeichnen.
18.7 Die Einhaltung der Vorgaben dieser Ziffer 18 durch den Lieferanten gilt als wesentliche Bedingung der Bestellung; jede nicht unerhebliche Verletzung dieser Ziffer 18 gilt als wesentliche Verletzung der Verpflichtungen aus der Bestellung.
18.8 Der Lieferant alleine ist dafür verantwortlich, dass die gelieferten Produkte, Teile von Produkten oder Stoffe den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) vom 18. Dezember 2006 in der geltenden Fassung samt Änderungen sowie allen nationalen Bestimmungen, die in Umsetzung dieser Verordnung erlassen wurden, vollkommen entsprechen. Der Lieferant garantiert, dass alle Verpflichtungen aus dieser Verordnung, insbesondere alle Anforderungen hinsichtlich der Information des Käufers, erfüllt wurden. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung eines ordnungsgemäßen und umfassenden Sicherheitsdatenblattes in Übereinstimmung mit der Verordnung. Sofern Produkte, Produktteile oder sonstige Stoffe nicht in Übereinstimmung mit den zuvor genannten Bestimmungen geliefert werden, behält sich der Käufer das Recht vor, Rahmen -oder Einzelaufträge zu kündigen. Der Lieferant verpflichtet sich, den Käufer ordnungsgemäß und unverzüglich über sämtliche Änderungen, welche die Einhaltung der REACH beeinträchtigen, zu informieren. Im Falle der Stornierung von Pauschal- oder Einzelaufträgen oder einer nachgewiesenen Verletzung von nationalen oder internationalen Bestimmungen zur Einhaltung der REACH durch den Lieferanten verpflichtet sich der Lieferant, den Käufer bezüglich aller Klagen, Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Urteile und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, unabhängig von deren Rechtsgrund, schad- und klaglos zu halten und alle Nachteile, Verluste oder Schäden, die beim Käufer im Falle einer Verletzung entstehen, zu tragen.
18.9 Der Lieferant hat den Auflagen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens („IPPC“) und den Regelungen über Verpackungsholz („SWPM“), wie in ISPM-15 und anderenorts skizziert, zu entsprechen. Der Lieferant hat sicherzustellen und dabei eine entsprechende Zertifizierung vorzulegen, dass alle SWPM mit dem IPPC-Logo, dem Länderkennzeichen, der von der staatlichen Pflanzenschutzorganisation zugeteilten Kennziffer sowie dem IPPC-Bearbeitungscode gekennzeichnet sind.

19. GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT – ANWENDBARES RECHT

19.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
19.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
19.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Übereinkunft der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.